Auszug aus der Satzung
Gewährung von Stipendien und Heiratsbeihilfen
Bei der Gewährung von Stipendien und Heiratsbeihilfen ist die Parcham´sche Stiftung zu Lübeck an die Abgabenordnung und an die Satzung der Stiftung gebunden. Die aufgrund des Stiftungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 02. März 2000 erlassene Satzung vom 06. Dezember 2000 bestimmt u.a. folgendes:
§ 2 Zweck der Stiftung
Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch:
- Gewährung von Stipendien an bedürftige Studierende an Universitäten und Fachhochschulen, die aus der Nachkommenschaft der Eltern des Stifters stammen (…).
- Gewährung eines einmaligen Beitrages an bedürftige junge Frauen aus der Nachkommenschaft der Eltern des Stifters zur Eheschließung.
- Schaffung, Unterhaltung und Förderung von Gemeinschaftseinrichtungen und Wohnheimen für Studenten sowie von sonstigen Studieneinrichtungen in Lübeck (…).
§ 11 Rechte der durch die Stiftung Begünstigten
Die durch den Stiftungszweck Begünstigten haben keine Rechtsansprüche auf Leistungen, bevor die Vorsteherschaft diese im Einzelfall zuerkennt und sie dem Begünstigten mitgeteilt hat.
Stipendien an Nachkommen
Voraussetzungen:
Ein Stipendium an Studierende aus der Nachkommenschaft der Eltern des Stifters wird gewährt, wenn der Antragssteller / die Antragstellerin nachweist, dass er / sie
- aus der Nachkommenschaft der Eltern des Stifters stammt,
- an einer Universität oder Fachhochschule immatrikuliert ist,
- bedürftig im Sinne der Abgabenordnung ist und
- die Stiftung über ausreichende Erträge aus der Anlage des Stiftungsvermögens verfügt.
Antragstellung:
Wenn die unter den obigen Punkten a) bis c) genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann hier von Anfang Januar bis 31. März eines jeden Jahres das jeweils aktuelle Antragsformular heruntergeladen werden.
Bitte reichen Sie Ihren vollständig ausgefüllten Antrag mit allen erforderlichen Nachweisen und Unterlagen auf dem Postweg ein. Die nachstehende Checkliste (siehe auch Seite 3 des Antrages) ist unbedingt zu beachten.
Wichtig:
- Anträge, die unvollständig sind oder nach dem 31. März bei der Stiftung eingehen (Datum des Poststempels ist unerheblich), nehmen nicht am Vergabeverfahren des laufenden Jahres teil!
- Einschreiben mit Rückschein können nicht angenommen werden und gehen retour an den Absender.
- Falls gewünscht bestätigen wir gern den Eingang Ihres Antrages. In diesem Fall benötigen wir eine separate Anfrage per E-Mail oder über unser Kontaktformular.
Checkliste Unterlagen:
-
vollumfänglich ausgefüllter Antrag
- mit allen geforderten Angaben zum Antragsteller / zur Antragstellerin und zu den Eltern
- Hinweis zum Formularfeld Vermögen: Angabe nennenswerter Geldbestände, Kurswerte von Wertpapieren wie Aktien, Fonds o.ä., aktueller Verkaufswert nicht selbst genutzter Immobilien
-
Einkommensnachweise für Antragsteller / Antragstellerin (in Kopie)
- Lohn/Gehaltsabrechnung aus Januar oder Februar des Antragsjahres im Falle einer beruflichen (Neben-)Tätigkeit
- letzter Einkommensteuerbescheid im Falle einer beruflichen (Neben-)Tätigkeit
- aktueller BAföG-Bescheid
- ggf. Unterhaltstitel
-
Nachweis für die Abstammung aus der Nachkommenschaft der Eltern des Stifters (in Kopie)
- eigene Geburtsurkunde
- kurzgefasster Stammbaum ausschließlich mit den direkten Vorfahren (Seite 2 des Antrages)
- Geburtsurkunden bzw. andere geeignete Dokumente (Familienbücher o.ä.) für Vorfahren, sofern noch nicht im Genealogischen Register der Parcham'schen Stiftung zu Lübeck erfasst
- falls bekannt Angabe der Foliennummer, unter der die Vorfahren im Register eingetragen sind
-
Nachweis der Immatrikulation an einer staatlich anerkannten Universität, Hochschule oder FHS
- Studienbescheinigung gültig zum Zeitpunkt der Antragstellung, also in der Regel für das jeweils aktuelle Wintersemester
- der Besuch einer Fachschule sowie berufliche Aus- und Weiterbildungen oder ähnliches werden gemäß Satzung nicht gefördert
-
Motivationsschreiben
- Inhalt und Form können frei gewählt werden.
-
Anträge aus dem Ausland
- Korrespondenz erfolgt grundsätzlich in deutscher Sprache (ersatzweise englisch)
- bei ausländischen Unterlagen und Dokumenten bitte erklärende Vermerke auf Deutsch (bzw. ersatzweise Englisch) beifügen, z.B. Geburtsurkunde eigene/Vater/Mutter, Steuererklärung, Gesamtbetrag der Einkünfte, Studienbescheinigung …
Vergabeverfahren:
Im Juli entscheidet die Vorsteherschaft über die Anträge und benachrichtigt die Antragsteller / die Antragstellerinnen anschließend per E-Mail an die im Antrag angegebene Mailadresse.
Auszahlung:
Bei Zusage eines Stipendiums monatlich für längstens 27 Monate, beginnend mit dem Monat Oktober.
Voraussetzung ist die halbjährliche Einreichung einer aktuellen Studienbescheinigung zum jeweiligen Semesterbeginn per E-Mail (bitte einen zeitlichen Vorlauf von ca. 14 Tagen berücksichtigen).
Die Zahlungen werden jeweils am 25. eines Monats (bzw. am 1. Werktag danach) für den darauffolgenden Monat generiert (zum Jahreswechsel hiervon abweichend am ersten Werktag des neuen Jahres).
Bei verspäteter Einreichung der Studienbescheinigung wird der ausstehende Betrag im darauffolgenden Monat mit überwiesen. Liegt uns die Bescheinigung nicht halbjährlich jeweils bis Ende November bzw. Ende Mai vor, verfällt für dieses Semester das Stipendium!
Eine Empfangsbestätigung erfolgt grundsätzlich nicht - falls dies gewünscht ist kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail oder über unser Kontaktformular.
Wiederholungsantrag:
Das Stipendium wird einmalig und aktuell für längstens 27 Monate gewährt. Nach Ablauf ist eine anschließende Verlängerung bzw. ein nochmaliger Antrag nicht möglich.
Im Falle einer verspäteten Einreichung bzw. Ablehnung eines Antrages kann der Antragsteller / die Antragstellerin im darauffolgenden Jahr erneut am Vergabeverfahren teilnehmen, sofern die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Dazu bedarf es eines neuen Antrages!
Download:
Antrag auf Stipendium Nachkommenschaft 2025
Heiratsbeihilfen
Voraussetzungen:
Heiratsbeihilfe an junge Frauen aus der Nachkommenschaft der Eltern des Stifters wird gewährt, wenn die Antragstellerin nachweist, dass sie
- aus der Nachkommenschaft der Eltern des Stifters stammt,
- im Vorjahr oder laufenden Jahr geheiratet hat,
- bedürftig im Sinne der Abgabenordnung ist und
- die Stiftung über ausreichende Erträge aus der Anlage des Stiftungsvermögens verfügt.
Antragstellung:
Wenn die unter den obigen Punkten a) bis c) genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann hier von Anfang Januar bis 31. März eines jeden Jahres das jeweils aktuelle Antragsformular heruntergeladen werden.
Bitte reichen Sie Ihren vollständig ausgefüllten Antrag mit allen erforderlichen Nachweisen und Unterlagen auf dem Postweg ein. Die nachstehende Checkliste (siehe auch Seite 3 des Antrages) ist unbedingt zu beachten.
Wichtig:
- Anträge, die unvollständig sind oder nach dem 31. März bei der Stiftung eingehen (Datum des Poststempels ist unerheblich), nehmen nicht am Vergabeverfahren des laufenden Jahres teil!
- Einschreiben mit Rückschein können nicht angenommen werden und gehen retour an den Absender.
- Falls gewünscht bestätigen wir gern den Eingang Ihres Antrages. In diesem Fall benötigen wir eine separate Anfrage per E-Mail oder über unser Kontaktformular.
Checkliste Unterlagen:
-
vollumfänglich ausgefüllter Antrag
- mit allen geforderten Angaben zur Antragstellerin, zum Ehepartner und zu den Eltern
- ein Antrag auf Heiratsbeihilfe kann erst nach erfolgter Eheschließung gestellt werden
- Hinweis zum Formularfeld Vermögen: Angabe nennenswerter Geldbestände, Kurswerte von Wertpapieren wie Aktien, Fonds o.ä., aktueller Verkaufswert nicht selbst genutzter Immobilien
-
Heiratsurkunde (in Kopie)
-
Einkommensnachweise für Antragstellerin und Ehepartner (in Kopie)
- Lohn/Gehaltsabrechnung zum Zeitpunkt/Monat der Eheschließung
- bei Selbstständigkeit letzte BWA oder EÜ-Rechnung
- letzter Einkommensteuerbescheid
- ggf. Unterhaltstitel
-
Nachweis für die Abstammung aus der Nachkommenschaft der Eltern des Stifters (in Kopie)
- eigene Geburtsurkunde
- kurzgefasster Stammbaum ausschließlich mit den direkten Vorfahren (Seite 2 des Antrages)
- Geburtsurkunden bzw. andere geeignete Dokumente (Familienbücher o.ä.) für Vorfahren, sofern noch nicht im Genealogischen Register der Parcham'schen Stiftung zu Lübeck erfasst
- falls bekannt Angabe der Foliennummer, unter der die Vorfahren im Register eingetragen sind
-
Anträge aus dem Ausland:
- Korrespondenz erfolgt grundsätzlich in deutscher Sprache (ersatzweise englisch)
- bei ausländischen Unterlagen und Dokumenten bitte erklärende Vermerke auf Deutsch (bzw. ersatzweise Englisch) beifügen, z.B. Geburtsurkunde eigene/Vater/Mutter, Heiratsurkunde, Gehaltsabrechnung eigene/Ehepartner, Steuererklärung, Gesamtbetrag der Einkünfte …
Vergabeverfahren:
Im Juli entscheidet die Vorsteherschaft über die Anträge und benachrichtigt die Antragstellerinnen anschließend per E-Mail an die im Antrag angegebene Mailadresse.
Auszahlung:
Als einmaliger Betrag im Juli.
Wiederholungsantrag:
Im Falle einer verspäteten Einreichung bzw. Ablehnung eines Antrages kann die Antragstellerin bei Erfüllung der Vergabevoraussetzung zu b) im darauffolgenden Jahr erneut am Vergabeverfahren teilnehmen. Dazu bedarf es eines neuen Antrages!
Download:
Antrag auf Heiratsbeihilfe 2025